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Anerkennung

Beurkundung

Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und bei der Mutter auch keine andere Ehe besteht, kann der Vater das Kind vor oder nach der Geburt anerkennen.

Gesetzlich gilt er erst nach erfolgter Anerkennung als Vater des Kindes (Art. 252 Abs. 2 ZGB). Nur der biologische Vater darf ein Kind anerkennen. Über die genaue Zuständigkeit und die nötigen Formalitäten informiert Sie das Zivilstandsamt.

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit kann die Beschaffung der für die Anerkennung erforderlichen Dokumente einige Zeit in Anspruch nehmen. Es ist sehr empfehlenswert, sich diesbezüglich bereits frühzeitig vor dem Geburtstermin mit dem Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen.

Gemäss Art. 298a ZGB können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind aufgrund einer gemeinsamen Erklärung die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen. Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, richten sie sie an das Zivilstandsamt.

Anerkennungs­urkunde bestellen

Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der Daten, welche ihren Personen­stand betreffen; sie kann sich somit grund­sätzlich nur Dokumente ausstellen lassen, welche Angaben über die eigene Person enthalten.

Erweiterte Bezugs­berechtigung (Art. 59 ZStV)

Privaten, die ein unmittelbares und schutz­würdiges Interesse nachweisen, werden Personen­­stands­daten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Bei gesetzlicher oder vertraglicher Vertretung werden die Daten im Rahmen der Vertretungs­befugnisse nur bekannt geben, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt.